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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.03.2012, Az.: 2 ARs 65/12; 2 AR 35/12
Bedeutung des Wohnsitzes der für die Personensorge berechtigten Person für die örtliche Zuständigkeit eines Jugendrichters bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides gegenüber einem Minderjährigen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 17688
Aktenzeichen: 2 ARs 65/12; 2 AR 35/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Magdeburg - AZ: 24 OWi 160/11

AG Halle-Saalkreis - AZ: 340 OWi 103/11

Fundstelle:

NStZ 2012, 575

Verfahrensgegenstand:

Ordnungswidrigkeit

BGH, 27.03.2012 - 2 ARs 65/12; 2 AR 35/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Für die zur Vollstreckung notwendig werdenden Entscheidungen ist das Amtsgericht Wuppertal - Jugendrichter - zuständig.

Gründe

1

Nachdem ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid der Stadt Magdeburg nicht beitreibbar war, hat diese bei dem Amtsgericht Magdeburg die Erteilung einer Arbeitsauflage gegen die Betroffene beantragt, das die Sache an das Amtsgericht Halle abgegeben hat. Das Amtsgericht Halle hat das Verfahren weiterhin an das Amtsgericht Wuppertal abgegeben, weil die zur Ausübung der Personensorge berechtigte Mutter der Betroffenen dorthin verzogen ist. Der Aufenthalt der Betroffenen ist derzeit unbekannt. Das Amtsgericht Wuppertal hat die Übernahme des Verfahrens abgelehnt, worauf das Amtsgericht Halle die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinsames oberes Gericht zur Bestimmung der Zuständigkeit berufen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 14 StPO).

2

Für die zur Vollstreckung des Bußgeldbescheids notwendig werdenden Entscheidungen ist das Amtsgericht Wuppertal - Jugendrichter - zuständig. Gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist auch der Jugendrichter zuständig, dem die familiengerichtlichen Erziehungsaufgaben für die Jugendliche obliegen. Dieser Gerichtsstand hat hier ausnahmsweise - anders als im gerichtlichen Bußgeldverfahren, in dem die Gerichtsstände gleichrangig sind (Senat, Beschluss vom 18. Januar 1974 - 2 ARs 369/73, BGHSt 25, 263, 265) - Vorrang vor dem allgemeinen Gerichtsstand (vgl. Eisenberg, JGG 15. Aufl. § 42 Rn. 6), zumal die sonst zur Auswahl befugte Staatsanwaltschaft (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Mai 2008 - 2 ARs 168/08, NStZ 2008, 695 [BGH 14.05.2008 - 2 ARs 168/08; 2 AR 99/08]) nicht am Verfahren beteiligt ist. Die Zuständigkeit für die familienrechtlichen Erziehungsaufgaben liegt bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Fürsorgebedürfnis besteht. Bestehen keine anderen Anhaltspunkte, so ist dies das Gericht, das über Leistungen nach § 86 SGB VIII zu entscheiden hat. Dies ist das Gericht, in dessen Bezirk die zur Ausübung der Personensorge berechtigte Mutter ihren Wohnsitz hat.

Ernemann

Fischer

Berger

Eschelbach

Krehl

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