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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.2012, Az.: IX ZR 36/10
Beantwortung der Frage von Inkongruenz von Verrechnungen im debitorischen Bankenkontokorrent für Verrechnungen innerhalb des zweiten und dritten Monats vor Stellung des Insolvenzantrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 12160
Aktenzeichen: IX ZR 36/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Köln - 19.05.2009 - AZ: 3 O 413/08

OLG Köln - 27.01.2010 - AZ: 2 U 77/09

BGH, 15.03.2012 - IX ZR 36/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape

am 15. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Januar 2010 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.082,37 € festgesetzt.

Gründe

1

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1, § 544 Abs. 2 Satz 2 ZPO aufdeckt.

2

1. Die Frage der Inkongruenz von Verrechnungen im debitorischen Bankenkontokorrent kann für Verrechnungen innerhalb des zweiten und dritten Monats vor Stellung des Insolvenzantrags für den gesamten Anfechtungszeitraum nur einheitlich beantwortet werden, weil ein späteres Verhalten des Gläubigers die Inkongruenz dadurch beseitigen kann, dass er weitere Verfügungen des Schuldners zu Lasten des Kontos zulässt (BGH, Urteil vom 7. Juli 2011 - IX ZR 100/10, WM 2011, 1523 Rn. 6 ff). Für den Anfechtungstatbestand des § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist demgegenüber geklärt, dass allein auf den letzten Monat vor Antragstellung und die Zeit danach abzustellen ist (BGH, Urteil vom 15. November 2007 - IX ZR 212/06, WM 2008, 169 Rn. 17; vom 7. Juli 2011, aaO Rn. 8). Der Kontoverlauf davor ist demgegenüber unbeachtlich, weil er für die verschärfte Anfechtbarkeit nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ohne Bedeutung ist. Die Anfechtbarkeit nach § 131 Abs. 1 Nr. 2 und 3 InsO erweitert zwar unter strengeren Voraussetzungen die Anfechtbarkeit inkongruenter Deckungshandlungen auf die beiden vorangehenden Monate, kann aber nicht umgekehrt die erleichterte Anfechtung nach Nr. 1 einschränken.

3

2. Die objektive Gläubigerbenachteiligung war nicht wegen der im Wege der Globalzession an die Beklagte abgetretenen Forderungen ausgeschlossen, weil der Beklagte an diesen beiden Forderungen, mit deren Bezahlung der Kredit zurückgeführt wurde, kein anfechtungsfestes Sicherungsrecht zustand. Dieses war vielmehr seinerseits nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO anfechtbar.

4

Die Frage, ob die beiden Forderungen bereits bei Abschluss des Rahmenvertrages oder erst bei Leistungserbringung durch den Schuldner werthaltig wurden, hat das Berufungsgericht anhand der Umstände des Einzelfalls im letzteren Sinne beantwortet. Es hat sich hierbei im Rahmen der Rechtsprechung des Senats gehalten, wonach bei Verträgen, bei denen eine Gegenleistung zu erbringen ist, die abgetretenen Forderungen erst durch die Erbringung dieser Gegenleistung werthaltig werden (BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 - IX ZR 87/07, WM 2008, 1460 Rn. 13; vom 17. September 2009 - IX ZR 106/08, BGHZ 182, 264 Rn. 8 ff; vom 11. Februar 2010 - IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 13).

5

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob eine anfechtbare Erfüllungshandlung auch dann vorliege, wenn in einem Rahmenvertrag eine pauschale Vergütungspflicht vereinbart worden sei, die unabhängig von der Leistungserbringung des Schuldners sei, stellt sich nicht. Auf den entsprechenden Hilfserwägungen des Berufungsgerichts beruht das Berufungsurteil nicht.

6

3. Die Verfahrensgrundrechte der Beklagten wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

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