Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.2012, Az.: 5 StR 380/10
Bezugnahme in der Begründung wegen übereinstimmender Sachlage und Rechtslage auf einen anderen Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 12256
Aktenzeichen: 5 StR 380/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Anstiftung zum Mord u.a.

BGH, 13.03.2012 - 5 StR 380/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 29. November 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat nimmt wegen übereinstimmender Sach- und Rechtslage auf den Beschluss vom 13. April 2011 - 5 StR 406/09 Bezug.

Basdorf

Brause

Schaal

Schneider

König

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.