Beschl. v. 13.03.2012, Az.: 5 StR 380/10
Verfahrensgegenstand:
Anstiftung zum Mord u.a.
BGH, 13.03.2012 - 5 StR 380/10
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 29. November 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat nimmt wegen übereinstimmender Sach- und Rechtslage auf den Beschluss vom 13. April 2011 - 5 StR 406/09 Bezug.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
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