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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.03.2012, Az.: 5 StR 34/12
Wirksame Herausnahme der Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vom Revisionsangriff durch einen Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 12255
Aktenzeichen: 5 StR 34/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 02.11.2011

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwerer räuberischer Diebstahl u.a.

BGH, 13.03.2012 - 5 StR 34/12

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Angeklagte hat die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) wirksam vom Revisionsangriff herausgenommen.

Basdorf

Brause

Schaal

König

Bellay

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