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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.2012, Az.: 3 StR 403/11
Vorliegen der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland bei Einverständnis eines Angeklagten zur Verwendung von weitergeleiteten Geldern zur Unterstützung der "Islamische Jihad Union"
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 13255
Aktenzeichen: 3 StR 403/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

KG Berlin - 22.06.2011

Verfahrensgegenstand:

Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u.a.

BGH, 12.03.2012 - 3 StR 403/11

Redaktioneller Leitsatz:

Werben um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland erfordert, dass der Täter über das befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung ihrer Ideologie hinaus gezielt Mitglieder oder Unterstützer gewinnen will.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. März 2012 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 22. Juni 2011 wird

    1. a)

      das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6. a) der Urteilsgründe wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

    2. b)

      das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in drei Fällen und wegen Unterstützens einer solchen Vereinigung in drei Fällen verurteilt ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Kammergericht hat den Angeklagten wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland in vier Fällen und wegen Unterstützens einer solchen Vereinigung in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts.

2

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus Gründen der Prozessökonomie gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 6. a) der Urteilsgründe (Tat vom 13./14. Juli 2009) wegen Werbens um Mitglieder oder Unterstützer für eine terroristische Vereinigung im Ausland verurteilt worden ist; denn die bisherigen Feststellungen zu dem Inhalt des in das Internet eingestellten Videos und den sonstigen Tatumständen belegen nicht hinreichend, dass der Angeklagte über das befürwortende Eintreten für eine terroristische Vereinigung, die Rechtfertigung ihrer Ziele oder der aus ihr heraus begangenen Straftaten sowie die Verherrlichung ihrer Ideologie hinaus gezielt Mitglieder oder Unterstützer gewinnen wollte (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2007 - AK 6/07, BGHSt 51, 345, 353). Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs.

3

Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die materiellrechtliche Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Soweit der Angeklagte wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen verurteilt worden ist, bemerkt der Senat: Es kann offen bleiben, ob nach den vom Kammergericht getroffenen Feststellungen die Gruppierung "Deutsche Taliban Mujahideen" entgegen den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. alle rechtlich relevanten Kriterien einer eigenständigen Vereinigung im Sinne der §§ 129a, 129b StGB erfüllt oder ob sie als unselbstständige Teilorganisation der terroristischen Vereinigung "Islamische Jihad Union" anzusehen ist; denn der Angeklagte war damit einverstanden, dass M. die an diesen weitergeleiteten Gelder möglicherweise auch für Zwecke der "Islamische Jihad Union" verwendete.

4

Die Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten wird von der teilweisen Einstellung des Verfahrens nicht berührt. Es ist mit Blick auf die weiteren rechtsfehlerfrei abgeurteilten Straftaten auszuschließen, dass das Kammergericht - das die jugendrechtliche Sanktion zutreffend gemäß § 18 Abs. 2 JGG vorwiegend nach erzieherischen Gesichtspunkten bemessen hat - auf eine dem Angeklagten günstigere Rechtsfolge erkannt hätte, wenn es den Fall II. 6. a) der Urteilsgründe außer Betracht gelassen hätte.

Becker

Pfister

von Lienen

Hubert

Schäfer

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