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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.03.2012, Az.: 4 StR 27/12
Rüge der ordnungsgemäßen Besetzung des Senats
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11516
Aktenzeichen: 4 StR 27/12
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Geiselnahme

BGH, 06.03.2012 - 4 StR 27/12

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. März 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren notwendigen Auslagen zu tragen.

Soweit der Angeklagte die ordnungsgemäße Besetzung des Senats rügt, wird auf den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2012 (4 StR 523/11) Bezug genommen. Die Zuständigkeit des 4. Strafsenats ergibt sich aus Nr. VI. 7 der Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung 2012; die Voraussetzungen einer abdrängenden Sonderzuweisung nach dieser Bestimmung liegen nicht vor.

Mutzbauer

Cierniak

Franke

Schmitt

Bender

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