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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.03.2012, Az.: III ZR 209/11
Abänderung einer Streitwertbemessung und Festsetzung eines neuen Streitwertes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.03.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11450
Aktenzeichen: III ZR 209/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Rottweil - 13.01.2011 - AZ: 3 O 194/10

OLG Stuttgart - 21.06.2011 - AZ: 12 U 26/11

BGH, 01.03.2012 - III ZR 209/11

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 1. März 2012 durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink
beschlossen:

Tenor:

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin wird der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde - insoweit unter Abänderung des Senatsbeschlusses vom 15. Dezember 2011 - auf 11.382 € festgesetzt.

Gründe

1

Auf die Gegenvorstellung der Klägerin ist die bisherige Streitwertbemessung abzuändern (§ 63 Abs. 3 GKG) und der Streitwert auf einen Betrag von 11.382 € festzusetzen (§§ 3, 5, 4 Abs. 1 ZPO).

2

Bei der Festsetzung des Streitwerts ist neben dem Zahlungsantrag in Höhe von 3.990 € für die beantragte Freistellung von den noch offenen Ratenzahlungsverpflichtungen bezüglich der streitgegenständlichen Beteiligung an der M. S. F. D. V. I AG & Co. KG gemäß § 3 ZPO ein Wert von 20 v.H. des Nominalbetrags von 36.960 € (= 7.392 €) zu veranschlagen.

3

Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 8. September 2011 in der Parallelsache III ZR 36/11 (BeckRS 2011, 23101) und vom 14. Juli 2011 in der Parallelsache III ZR 23/11 (ZIP 2011, 1686 = NJW-RR 2012, 60 [BGH 14.07.2011 - III ZR 23/11]) Bezug.

Schlick

Tombrink

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