Beschl. v. 01.03.2012, Az.: 5 StR 565/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Dresden - 26.08.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Versuchter besonders schwerer Raub u.a.
BGH, 01.03.2012 - 5 StR 565/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. August 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Richtigstellung als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten besonders schweren Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
Bellay
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