Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.02.2012, Az.: 2 ARs 19/12; 2 AR 30/12
Vorliegen der Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 12727
Aktenzeichen: 2 ARs 19/12; 2 AR 30/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

StA Münster - AZ: 69 Js-OWi 1768/11

AG Heinsberg - AZ: 5 AR 56/11

Fundstelle:

NStZ-RR 2015, 204

Verfahrensgegenstand:

Bußgeldverfahren gegen ...
hier: Rechtsstreit über die Ablehnung einer kommissarischen Zeugenvernehmung gemäß § 159 Abs.1 GVG

BGH, 29.02.2012 - 2 ARs 19/12; 2 AR 30/12

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Sache wird an das Amtsgericht Heinsberg zurückgegeben.

Gründe

1

Die Vorlegung ist unzulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Mai 2001 -2 ARs 103/02). Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 14 StPO liegen nicht vor. Das Amtsgericht Heinsberg verkennt, dass kein Streit darüber besteht, welches Gericht grundsätzlich zuständig ist. Streit besteht vielmehr darüber, ob das Amtsgericht Heinsberg das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Münster ablehnen durfte. Darüber hat, sofern das vorlegende Gericht nicht von seiner Auffassung abrücken und dem Rechtshilfeersuchen stattgeben sollte (§ 158 Abs. 1 GVG), nicht der Bundesgerichtshof sondern das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden (§ 159 Abs. 1 Satz 1 GVG).

Fischer

Berger

Krehl

Eschelbach

Ott

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.