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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.02.2012, Az.: IX ZB 182/10
Verpflichtung eines Schuldner nach § 97 Abs. 2 InsO zur Ermöglichung des Zutritts von Kaufinteressenten und Maklern zum bebauten Grundstück
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11334
Aktenzeichen: IX ZB 182/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Neumünster - 04.01.2010 - AZ: 91 IN 143/03

LG Kiel - 11.08.2010 - AZ: 13 T 33/10

Fundstelle:

GuT 2012, 487

BGH, 23.02.2012 - IX ZB 182/10

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Bei der Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat.

  2. 2.

    Ein Schuldner ist nach § 97 Abs. 2 InsO verpflichtet ist, Kaufinteressenten den Zutritt zu einem bebauten Grundstück zu ermöglichen, um so eine möglichst günstige Verwertung des Grundstücks zu erreichen. Nichts Anderes gilt für den Makler, der die Verwertung des Grundstücks vorbereiten soll.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

am 23. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 11. August 2010 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, Art. 103f EGInsO), sie ist aber im Übrigen unzulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 4). Danach besteht ein Zulässigkeitsgrund im Beschwerdefall nicht. Weder liegt der behauptete Gehörsverstoß vor, weil sich die angefochtene Entscheidung ausdrücklich mit dem Einwand der Schuldnerin in der Beschwerdebegründung beschäftigt, sie habe dem Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 8. Februar 2004 die Anschrift der Mutter mitgeteilt, noch haben die aufgeworfenen Rechtsfragen Grundsatzbedeutung.

2

Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Schuldner nach § 97 Abs. 2 InsO verpflichtet ist, Kaufinteressenten den Zutritt zu einem bebauten Grundstück zu ermöglichen, um so eine möglichst günstige Verwertung des Grundstücks zu erreichen, § 159 InsO (BGH, Beschluss vom 30. Juni 2011 - IX ZB 169/10, NZI 2011, 641 Rn. 5 [BGH 30.06.2011 - IX ZB 169/10]). Nichts Anderes kann für den Makler gelten, der die Verwertung des Grundstücks vorbereiten soll. Die weitere Wertung des Beschwerdegerichts, aus den festgestellten Umständen, insbesondere den abgesagten Besichtigungsterminen, habe sich die Pflicht der Schuldnerin ergeben, sich selbst an den Makler zu wenden, um einen neuen Besichtigungstermin zu vereinbaren, beruht auf einer einzelfallbezogenen Erwägung und begründet einen Zulässigkeitsgrund nicht.

3

Auch der Verschuldensmaßstab ist höchstrichterlich geklärt. Die Feststellung des groben Verschuldens ist Sache des Tatrichters. Der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt nur, ob der Tatrichter den Begriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat (BGH, Beschluss vom 17. März 2011 - IX ZB 174/08, NZI 2011, 330 Rn. 9). Dies macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend, die nur ihre Wertung an die Stelle der des Beschwerdegerichts setzt.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser

Raebel

Gehrlein

Grupp

Möhring

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