Beschl. v. 22.02.2012, Az.: III ZR 58/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG München I - 12.05.2010 - AZ: 35 O 1323/09
OLG München - 31.01.2011 - AZ: 17 U 3621/10
Rechtsgrundlage:
BGH, 22.02.2012 - III ZR 58/11
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 22. Februar 2012 durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2011 - 17 U 3621/10 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es kann dahinstehen, ob die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Verjährung und zur Frage der Kausalität für sich genommen in zulassungsrelevanter Weise rechtsfehlerhaft sind. Denn jedenfalls soweit das Berufungsgericht die Bestätigung der Klageabweisung - selbständig tragend - darauf gestützt hat, dass der den Beratungsgesprächen zugrunde gelegte Prospekt keinen Mangel aufweist und hinsichtlich der zufließenden Innenprovisionen keine Aufklärungspflicht bestanden hat, ist kein Zulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO gegeben. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 92.946,74 €
Schlick
Herrmann
Hucke
Seiters
Tombrink
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