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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.2012, Az.: 1 StR 527/11
Anforderungen an die Feststellung eines Körperverletzungsvorsatzes i.R.d. Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 22.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11319
Aktenzeichen: 1 StR 527/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Regensburg - 12.07.2011

Verfahrensgegenstand:

Versuchte gefährliche Körperverletzung

BGH, 22.02.2012 - 1 StR 527/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 2012, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Graf,

Prof. Dr. Jäger,

Prof. Dr. Sander,

Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. Juli 2011 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

1

Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe nur mit Körperverletzungsvorsatz, nicht aber mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Sie beruht - worauf der Generalbundesanwalt bereits in seinem Terminsantrag zutreffend hingewiesen hatte - auf einer rechtsfehlerfreien Würdigung der ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellten Tatumstände.

Nack

Wahl

Graf

Jäger

Sander

Von Rechts wegen

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