Urt. v. 22.02.2012, Az.: 1 StR 527/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Regensburg - 12.07.2011
Verfahrensgegenstand:
Versuchte gefährliche Körperverletzung
BGH, 22.02.2012 - 1 StR 527/11
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 2012, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Sander,
Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 12. Juli 2011 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe nur mit Körperverletzungsvorsatz, nicht aber mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung stand. Sie beruht - worauf der Generalbundesanwalt bereits in seinem Terminsantrag zutreffend hingewiesen hatte - auf einer rechtsfehlerfreien Würdigung der ebenfalls rechtsfehlerfrei festgestellten Tatumstände.
Nack
Wahl
Graf
Jäger
Sander
Von Rechts wegen
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