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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.2012, Az.: IX ZR 151/09
Voraussetzungen für die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde bei Fehlen eines gesetzlichen Grundes; Anforderungen an die Pflichten eines Rechtsanwalts vor Abschluss eines Abfindungsvergleichs von erheblicher Tragweite
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11225
Aktenzeichen: IX ZR 151/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Münster - 26.02.2007 - AZ: 15 O 167/06

OLG Hamm - 04.06.2009 - AZ: I-28 U 66/07

BGH, 16.02.2012 - IX ZR 151/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 16. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juni 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 370.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht.

2

1. Welche Pflichten den Rechtsanwalt vor Abschluss eines Abfindungsvergleichs von erheblicher Tragweite treffen, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausreichend geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1994 - IX ZR 123/93, NJW 1994, 2085 ff mwN; vom 13. April 2000 - IX ZR 372/98, NJW 2000, 1944 unter II 1. a; Urteile vom 8. November 2001 - IX ZR 404/99, BGH-Report 2002, 373; IX ZR 64/01, NJW 2002, 292; Urteil vom 11. März 2010 - IX ZR 104/08, WM 2010, 815 Rn. 8; Beschluss vom 26. Januar 2006 - IX ZR 204/02, bei [...]). Der Rechtssatz des Urteils vom 26. Januar 2006 (IX ZR 232/01, WM 2006, 927 = NJW-RR 2006, 923 Rn. 22 [BGH 19.01.2006 - IX ZR 232/01]), auf den sich die Beschwerde beruft, bezieht sich nicht auf Tatsachen, die eine aktuelle, sachverständig gestützte Prognose voraussetzen, die mithin von dem unfallverletzten Mandanten aus eigener Kenntnis nicht verlässlich beurteilt werden können und die von dem Rechtsanwalt nach älteren Befunden als zweifelhaft gewertet werden müssen. Darauf weist die Beschwerdeerwiderung zutreffend hin. Die Frage des Mitverschuldens auf Seiten des Klägers ist nach diesem Ausgangspunkt nicht zulassungserheblich.

3

2. Die Voraussetzungen des Anscheinsbeweises zur haftungsausfüllenden Kausalität hat das Berufungsgericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in zweistufiger Prüfung festgestellt. Es gab zunächst keinen vernünftigen Grund, davon abzusehen, vor dem Abschluss des Abfindungsvergleichs ein aktuelles medizinisches Gutachten über die künftige Berufsfähigkeit des Klägers einzuholen. Es gab sodann keinen vernünftigen Grund dafür, trotz der tatrichterlich festgestellten negativen Prognose eines solchen hypothetischen Gutachtens den angebotenen Vergleich abzuschließen.

4

3. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör des Beklagten nicht verletzt. Das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. K. hat es zur Gänze berücksichtigt, indem auch auf die Möglichkeit einer Teilzeitstelle des Klägers als Hochbautechniker eingegangen worden ist. Der angeblich übergangene Beweisantritt hat nicht den von der Beschwerde bezeichneten Inhalt und war nach seiner aktenkundigen Fassung nicht entscheidungserheblich.

Kayser

Raebel

Lohmann

Pape

Möhring

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