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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.02.2012, Az.: 2 StR 633/11
Verwerfung der Revision eines Angeklagten als unbegründet wegen Fehlens eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11325
Aktenzeichen: 2 StR 633/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgegenstand:

Versuchter Mord u. a.

BGH, 16.02.2012 - 2 StR 633/11

Redaktioneller Leitsatz:

Bei der Entscheidung über einen Adhäsionsantrag ist zu bedenken, ob der Angeklagte dem Nebenkläger immaterielle Schäden zu ersetzen hat, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 1. September 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche immaterielle Schäden zu ersetzen, die diesem aus der Tat künftig entstehen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. April 2011 - 2 StR 29/11), da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zur Frage der Besetzung verweist der Senat auf seine Urteile vom 11. Januar 2012 - 2 StR 482/11 - und vom 8. Februar 2012 - 2 StR 346/11 -.

Ernemann

Fischer

Appl

Krehl

Ott

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