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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.2012, Az.: VIII ZR 260/11
Klärungsbedürftigkeit der Zulässigkeit des sogenannten Abflussprinzips bei der Heizkostenabrechnung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 14558
Aktenzeichen: VIII ZR 260/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Osnabrück - 24.02.2011 - AZ: 48 C 286/10 (5)

LG Osnabrück - 05.08.2011 - AZ: 12 S 101/11

Fundstellen:

GuT 2012, 164

WuM 2012, 345

WuM 2012, 436

BGH, 14.02.2012 - VIII ZR 260/11

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Bünger beschlossen:

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung mehr. Der Senat hat die vom Berufungsgericht als Zulassungsgrund genannte Rechtsfrage - Zulässigkeit des sogenannten Abflussprinzips bei der Heizkostenabrechnung - inzwischen ebenso wie das Berufungsgericht dahin beantwortet, dass in die Heizkostenabrechnung gemäß § 7 Abs. 2 HeizkostenV die Kosten der in der Abrechnungsperiode verbrauchten Brennstoffe einzustellen sind, eine Anwendung des Abflussprinzips im Bereich der Heizkostenverordnung mithin nicht zulässig ist (Senatsurteil vom 1. Februar 2012 - VIII ZR 156/11, zur Veröffentlichung bestimmt).

2

2.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Entgegen der Ansicht der Revision kommt es nicht darauf an, ob die Parteien - wie das Amtsgericht angenommen hat - durch die bisherige Handhabung eine Abrechnung nach dem Abflussprinzip stillschweigend vereinbart haben; denn gemäß § 2 HeizkostenV gehen die Vorschriften der Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor. Hiervon sind nur Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine vom Vermieter bewohnt ist, ausgenommen; diese Ausnahme liegt hier nicht vor.

3

Die Heizkostenabrechnung des Beklagten ist inhaltlich fehlerhaft, weil in ihr nicht die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs umgelegt sind, sondern die Kosten des am Ende des Abrechnungszeitraums nachgetankten Brennstoffs. Das Berufungsgericht hat diesen Fehler zutreffend korrigiert und dem Beklagten die geltend gemachten Nachzahlungsbeträge deshalb (nur) insoweit zugesprochen, als sie aufgrund der berichtigten Abrechnung gerechtfertigt waren.

4

3.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Bünger

Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 17. April 2012 erledigt worden

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