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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.2012, Az.: IX ZA 2/12
Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts im Falle einer sofortigen Beschwerde des Schuldners gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11096
Aktenzeichen: IX ZA 2/12
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Leipzig - 28.12.2010 - AZ: 402 IN 1355/10

LG Leipzig - 22.12.2011 - AZ: 8 T 781/11

Fundstelle:

WuM 2012, 170

BGH, 14.02.2012 - IX ZA 2/12

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

am 14. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 22. Dezember 2011 wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung durch das Beschwerdegericht nicht statthaft.

2

Nach der Regelung der § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO in der vor dem 27. Oktober 2011 geltenden Fassung fand gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts die Rechtsbeschwerde statt, wenn der Schuldner gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sofortige Beschwerde erhoben hat. Durch Gesetz vom 21. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2082) ist die Vorschrift des § 7 InsO jedoch mit Wirkung zum 27. Oktober 2011 aufgehoben worden. Nach dem nun geltenden Recht ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn sie durch das Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Dabei ist im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsregelung des Art. 103f Satz 1 EGInsO das neue Recht anzuwenden, weil die angefochtene Beschwerdeentscheidung nach dem 26. Oktober 2011 erlassen worden ist.

Kayser

Raebel

Gehrlein

Grupp

Möhring

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