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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.02.2012, Az.: 2 StR 501/11
Anrechnung erlittener Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11792
Aktenzeichen: 2 StR 501/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Erfurt - 24.05.2011

Verfahrensgegenstand:

Körperverletzung mit Todesfolge

BGH, 14.02.2012 - 2 StR 501/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 24. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Vollziehung von zwei Jahren der erkannten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in der Entziehungsanstalt angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts bezüglich der rechtsfehlerfrei festgestellten Freiheitsstrafe von acht Jahren die Dauer des Vorwegvollzugs vor der sich anschließenden Unterbringung selbst festgelegt. Das Landgericht hat zutreffend die Unterbringung des Angeklagten angeordnet und bestimmt, dass ein - jedoch rechtsfehlerhaft berechneter - Teil der zugleich verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 StGB vorweg zu vollziehen ist. Dabei hat das Tatgericht ohne Rechtsfehler die zur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung von zwei Jahren festgestellt, es hat jedoch bei seiner Entscheidung die vom Beschwerdeführer bereits erlittene Untersuchungshaft in Abzug gebracht. Dies ist nicht angezeigt, da die erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der Vollstreckungsbehörde auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (Senatsbeschluss vom 13. Januar 2010 - 2 StR 487/09 mwN).

Da das unbeschränkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringfügigen Änderung des angefochtenen Urteils führt, ist eine Kostenermäßigung nach § 473 Abs. 2 StPO nicht veranlasst.

Ernemann

Fischer

Appl

Krehl

Ott

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