Beschl. v. 09.02.2012, Az.: IX ZB 177/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Heilbronn - 25.03.2011 - AZ: 14 IN 717/06
LG Heilbronn - 10.05.2011 - AZ: 1 T 166/11 Bm
Rechtsgrundlagen:
BGH, 09.02.2012 - IX ZB 177/11
Redaktioneller Leitsatz:
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht muss sich aber nicht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich befassen.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
am 9. Februar 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 10. Mai 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 4, 6, 7 InsO in Verbindung mit Art. 103f Satz 1 EGInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen liegen nicht vor.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gibt jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern und dem Gericht die eigene Auffassung zu den erheblichen Rechtsfragen darzulegen. Das Gericht ist verpflichtet, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfG NJW 1995, 2095, 2096; BVerfGE 86, 133, 145 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]). Hieraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sich das Gericht mit jedem Vorbringen einer Partei in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen hat (BVerfG NJW 1992, 1031; BGH, Beschluss vom 16. September 2008 - X ZB 28/07, GRUR 2009, 90 Rn. 7).
Das Beschwerdegericht ist bei seiner Prüfung, ob die unterlassene Mitteilung des Wohnsitzwechsels eine Nichterfüllung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten der Schuldnerin von Gewicht darstellt, nicht von dem in der Ummeldung genannten Tag des Umzugs (1. Juni 2009) ausgegangen, was sich eindeutig aus dem zugrunde gelegten Zeitraum von nahezu zwei Monaten ergibt. Auch im Übrigen ist die Würdigung des Beschwerdegerichts unter zulässigkeitsrelevanten Gesichtspunkten beanstandungsfrei. Das Beschwerdegericht hat sich ersichtlich an der von ihm angeführten Senatsentscheidung (Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 181/07, ZInsO 2008, 975, Rn. 9) ausgerichtet und die danach gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Beschwerdegericht festgestellte Auskunftspflichtverletzung bezüglich der zum 1. Juni 2009 angetretenen Arbeitsstelle.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
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