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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.2012, Az.: 5 StR 567/11
Grundsätze zur Bestimmung der Dringlichkeit der Vorabentscheidung einer dem Europäischen Parlament vorgelegten Frage zur Auslegung einer oder mehrerer EU-Normen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11321
Aktenzeichen: 5 StR 567/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlagen:

Art. 21 VO Nr. 810/2009/EG

Art. 34 VO Nr. 810/2009/EG

Fundstellen:

NJW-Spezial 2012, 217

ZAR 2012, 349

Verfahrensgegenstand:

Gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen von Ausländern

BGH, 08.02.2012 - 5 StR 567/11

Redaktioneller Leitsatz:

Befindet sich der Angeklagte - je nach Beantwortung der Vorlegungsfrage - möglicherweise unberechtigt in Haft, so ist eine besondere Dringlichkeit gegeben, die die Anwendung des Eilvorlageverfahrens gemäß Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs rechtfertigt.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Beim Europäischen Gerichtshof wird beantragt, das mit Senatsbeschluss von heute gestellte Vorabentscheidungsersuchen dem Eilverfahren gemäß Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.

Gründe

1

1. Der Senat hat dem Europäischen Gerichtshof Fragen zur Auslegung der Art. 21, 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (ABl. L 243 vom 15. September 2009, S. 1, Visakodex - VK) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Vorabentscheidung vorgelegt. Auf den hierzu ergangenen Beschluss von heute wird Bezug genommen.

2

2. Die Dringlichkeit der Vorabentscheidung über die vorgelegte Frage ergibt sich aus Folgendem:

3

Der wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilte Angeklagte befindet sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom 30. November 2010 seit dem 1. Januar 2011 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Es liegt somit der in Art. 267 Abs. 4 AEUV genannte Fall des Freiheitsentzugs vor (vgl. Nr. 37 der Hinweise zur Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen durch die nationalen Gerichte, ABl. C 160 vom 28. Mai 2011, S. 5). Die Berechtigung der Inhaftierung hängt von der Entscheidung der Vorlagefrage ab. Würde die Vorlagefrage vom Gerichtshof - entgegen der Auffassung des vorlegenden Senats - bejaht, so würde es an der Strafbarkeit des Angeklagten fehlen, womit sich dieser zu Unrecht in Untersuchungshaft befinden würde. Im Hinblick darauf ist nach Ansicht des Senats eine besondere Dringlichkeit gegeben, die die Anwendung des Eilvorlageverfahrens gemäß Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs rechtfertigt.

Basdorf

Brause

Schaal

Schneider

König

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