Beschl. v. 08.02.2012, Az.: 5 StR 320/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 01.03.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
BGH, 08.02.2012 - 5 StR 320/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, das erkennende Gericht sei mit dem Richter am Landgericht F. nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist unbegründet. Die Bestimmung des Vertreters beruhte auf einer vertretbaren Anwendung des Geschäftsplans für das Jahr 2011.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
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