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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.02.2012, Az.: 5 StR 320/11
Verwerfung der Revision auf die Verfahrensrüge bzgl. der nicht ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11075
Aktenzeichen: 5 StR 320/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 01.03.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 08.02.2012 - 5 StR 320/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. März 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Verfahrensrüge, das erkennende Gericht sei mit dem Richter am Landgericht F. nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, ist unbegründet. Die Bestimmung des Vertreters beruhte auf einer vertretbaren Anwendung des Geschäftsplans für das Jahr 2011.

Basdorf

Brause

Schaal

Schneider

König

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