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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.2012, Az.: VI ZR 220/11
Aufteilung der Verfahrenskosten nach Erledigterklärung in Verkehrsunfallsachen nach Zahlung der eingeklagten Forderung durch den Beklagten bzw. durch dessen Haftpflichtversicherer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11169
Aktenzeichen: VI ZR 220/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Nürnberg - 27.09.2010 - AZ: 36 C 4732/10

LG Nürnberg - 20.07.2011 - AZ: 8 S 8758/10

BGH, 07.02.2012 - VI ZR 220/11

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Streitwert des Revisionsverfahrens: 551,17 €

Gründe

1

Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen beglichen hat.

2

Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2011, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 2. Januar 2012, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, der mit der Revision begehrte Betrag von 551,17 € nebst Zinsen sei bezahlt worden, so dass die Hauptsache für erledigt erklärt werden könne. Die durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte hat nach Belehrung der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeht jedoch im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§ 91 Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO; BGH, Beschluss vom 16. September 1993 - V ZR 246/92, BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344; vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09, [...] Rn. 1; vom 30. Mai 2011 - VI ZR 305/10, [...] Rn. 1 und vom 15. September 2011 - VI ZR 137/11, AGS, 40).

3

Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich durch die Zahlung der Klageforderung die Beklagte in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen, doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird. Die Beklagte hat auf die Revisionsbegründung des Klägers nicht erwidert und der Erledigungserklärung nicht widersprochen, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10, mwN).

Galke

Zoll

Diederichsen

Pauge

von Pentz

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