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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 5 StR 554/11
Nachholung der versehentlich unterbliebenen Festsetzung einer Einzelstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10989
Aktenzeichen: 5 StR 554/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Lübeck - 29.09.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 07.02.2012 - 5 StR 554/11

Redaktioneller Leitsatz:

Das Revisionsgericht kann eine vom Tatrichter vergessene Einzelstrafe selbst auf die Mindeststrafe des vom Tatgericht rechtsfehlerfrei bestimmten Strafrahmens festsetzen.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 29. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Einzelstrafe für den Fall 30 der Urteilsgründe wird auf drei Monate Freiheitsstrafe festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat holt die im Fall 30 versehentlich unterbliebene Festsetzung der Einzelstrafe nach und erkennt auf die Mindeststrafe des vom Landgericht rechtsfehlerfrei bestimmten Strafrahmens. Dass das Landgericht auf dieser Grundlage eine noch niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte, schließt der Senat aus (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 StR 13/10, NStZ-RR 2010, 184).

Basdorf

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