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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 4 StR 652/11
Entfallen zweier Einzelstrafen infolge einer Teileinstellung des Verfahrens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11313
Aktenzeichen: 4 StR 652/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bochum - 14.09.2011

Verfahrensgegenstand:

vorsätzlicher gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr u.a.

BGH, 07.02.2012 - 4 StR 652/11

Redaktioneller Leitsatz:

Hat das Revisionsgericht das Verfahren teilweise nach § 154 StPO eingestellt, muss dies nicht zur Aufhebung der vom Tatrichter verhängten Gesamtstrafe führen.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2012 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen der Taten vom 16. August 2008 und 25. Juli 2009 (Fälle II. 1 und II. 7 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

  2. 2.

    Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. September 2011 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in elf Fällen, des Betrugs in neun Fällen und des versuchten Betrugs in vier Fällen schuldig ist.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 und II. 7 der Urteilsgründe jeweils wegen (vorsätzlichen) gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Infolge der Teileinstellung entfallen zwei Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten. Die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren hat gleichwohl Bestand. Der Senat schließt in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt aus, dass das Landgericht im Hinblick auf die Einsatzstrafe von zwei Jahren und die verbleibenden weiteren 23 Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, hätte es den Wegfall der beiden genannten Einzelstrafen berücksichtigt.

3

Auch der Bestand der Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB wird von der teilweisen Einstellung des Verfahrens nicht berührt.

Ernemann Cierniak Franke

Mutzbauer Quentin

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