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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.02.2012, Az.: 4 StR 587/11
Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision i.R.e. einklagbaren Anspruchs auf Rückzahlung der Darlehensvaluta
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.02.2012
Referenz: JurionRS 2012, 11526
Aktenzeichen: 4 StR 587/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Bielefeld - 26.05.2011

Verfahrensgegenstand:

besonders schwerer Raub u.a.

BGH, 07.02.2012 - 4 StR 587/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 7. Februar 2012 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Der Antrag des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.

  2. 2.

    Dem Angeklagten S. wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

  3. 3.

    Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen.

  4. 4.

    Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die Kosten der ihm gewährten Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte S. .

Gründe

1

Der Antrag des Angeklagten S. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision ist unzulässig, weil er mit einer Bedingung verknüpft (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1953 - 3 StR 435/53, BGHSt 5, 183; Beschluss vom 16. Mai 1973 - 2 StR 497/72, BGHSt 25, 187, 188) und - da die Frist zur Einlegung der Revision nicht versäumt wurde - auf eine unmögliche Rechtsfolge gerichtet ist (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 StR 553/11, Rn. 2 mwN). Hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ist dem Angeklagten S. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass ihn an der Versäumung dieser Frist kein Verschulden trifft.

2

Die Revisionen der Angeklagten S. , G. und B. sind aus den von dem Generalbundesanwalt angeführten Gründen offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

3

Der Einwand des Angeklagten B. , ihm hätte bei der Bemessung der Strafe nicht vorgeworfen werden dürfen, dass er keine Anstrengungen zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Forderung unternommen hat, zeigt keinen Rechtsfehler auf. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Darlehensvertrag zwischen dem Angeklagten B. und dem Zeugen K. wegen Wuchers oder Wucherähnlichkeit nach § 138 BGB nichtig war, wäre jedenfalls der Anspruch auf Rückgewähr der Darlehensvaluta nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB einklagbar gewesen, da die vereinbarte Laufzeit am 30. August 2009 verstrichen war (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1981 - III ZR 90/81, NJW 1983, 1420, 1422; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl., § 817 Rn. 35 mwN.).

Ernemann

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

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