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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.01.2012, Az.: EnVR 61/10
Grundlagen der Kostenentscheidung nach § 90 S. 1 EnWG bei übereinstimmenden Antrag der Beteiligten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 31.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10411
Aktenzeichen: EnVR 61/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 21.04.2010 - AZ: VI-3 Kart 112/09 (V)

nachgehend:

BGH - 05.06.2012 - AZ: EnVR 61/10

Rechtsgrundlage:

§ 90 S. 1 EnWG

BGH, 31.01.2012 - EnVR 61/10

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Dr. Raum, Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher

beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4,7 Mio. € festgesetzt.

Gründe

1

Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander aufzuheben. Soweit die Beteiligten dies auch - unter Abänderung der Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts - für die Kosten des Beschwerdeverfahrens begehren, fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage, nachdem der angefochtene Beschluss infolge der Rücknahme der Rechtsbeschwerde rechtskräftig geworden ist. Die zwischen den Parteien im Vergleichsvertrag vom 30. November/20. Dezember 2011 getroffene materiellrechtliche Kostenregelung bleibt unberührt.

Meier-Beck

Raum

Kirchhoff

Grüneberg

Bacher

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