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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.2012, Az.: IV ZR 40/11
Vorliegen eines Berichtigungsantrags i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO bei einem allein auf die Korrektur der Entscheidungsgründe eines Gerichtsbeschlusses gerichteten Antrag
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10378
Aktenzeichen: IV ZR 40/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hannover - 14.08.2009 - AZ: 8 O 256/08

OLG Celle - 27.01.2011 - AZ: 8 U 195/09

BGH - 23.11.2011 - AZ: IV ZR 40/11

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 18.01.2012 - IV ZR 40/11

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller

am 18. Januar 2012

beschlossen:

Tenor:

Auf Antrag der Klägerin wird der Senatsbeschluss vom 23. November 2011 dahin berichtigt, dass der bisher mit der Randnummer 9 bezeichnete vorletzte Absatz der Beschlussbegründung (von "Es kommt hinzu ..." bis "... jedoch nicht beanstandet") entfällt.

Gründe

1

1. Die Klägerin weist mit ihrem allein auf die Korrektur der Entscheidungsgründe des Senatsbeschlusses vom 23. November 2011 gerichteten Antrag, den der Senat deshalb als Berichtigungsantrag im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO ansieht, zu Recht darauf hin, dass ihre Nichtzulassungsbeschwerde auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zu der Frage, ob die von der Beklagten erklärte Arglistanfechtung der Police Nr. 7509 zu einem Wiederaufleben der früheren Police Nr. 7265 führt, angegriffen und insoweit eine fehlerhafte Anwendung des § 139 BGB gerügt hat.

2

Soweit der Senat unter der Randnummer 9 des vorgenannten Beschlusses infolge einer versehentlichen Übernahme dieses Begründungselements im Zusammenhang mit der Abfa ssung einer anderen, ähnlich gelagerten Entscheidung aus dem Komplex der Werttransportfälle die seine Entscheidung letztlich nicht tragende zusätzliche Erwägung anführt, die Klägerin habe eine solche Rüge nicht erhoben, war dieser Teil der Beschlussbegründung zu streichen.

3

2. Zu einer weitergehenden Änderung des vorgenannten Beschlusses besteht aus dessen im Übrigen fortbestehenden Gründen keine Veranlassung.

Wendt

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Lehmann

Dr. Brockmöller

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