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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2012, Az.: IX ZR 127/10
Inkongruenz als Indizwirkung für den Benachteiligungsvorsatz
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10116
Aktenzeichen: IX ZR 127/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 03.08.2009 - AZ: 318 O 254/08

OLG Hamburg - 25.06.2010 - AZ: 11 U 188/09

BGH, 12.01.2012 - IX ZR 127/10

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape

am 12. Januar 2012

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 25. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 29.543,25 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde bleibt ohne Erfolg, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie die Fortbildung des Rechts. Insbesondere liegt der Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung unter keinem der hierzu geltend gemachten Gesichtspunkte vor (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Das Berufungsgericht hat nicht die Inkongruenz der Zahlungen auf die Darlehensforderung des Beklagten verneint, sondern der Inkongruenz die Indizwirkung für den Benachteiligungsvorsatz abgesprochen. Einen unrichtigen Obersatz hat es in diesem Zusammenhang nicht aufgestellt (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2004 - IX ZR 299/00, ZIP 2005, 769, 771; vom 5. März 2009 - IX ZR 85/07, BGHZ 180, 98 Rn. 17).

3

Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für vorliegend erachtet.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Kayser

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

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