Beschl. v. 12.01.2012, Az.: IX ZB 13/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Stuttgart - 12.09.2008 - AZ: 17 O 391/08
OLG Stuttgart - 15.12.2008 - AZ: 5 W 67/08
Rechtsgrundlagen:
Art. 53 Abs. 1 EuGVVO
Art. 6 Abs. 3 Buchst. e) EMRK
BGH, 12.01.2012 - IX ZB 13/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 12. Januar 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2008 (5 W 67/08) wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe
Das gemäß Art. 44 EuGVVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig, weil das Beschwerdegericht den Begriff der Ausfertigung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 EuGVVO falsch verstanden haben könnte. Soweit sich nur noch Fotokopien des für vollstreckbar zu erklärenden französischen Urteils in den Akten befinden, ist dies dem Umstand geschuldet, dass die ursprünglich eingereichte Ausfertigung des Titels mit der Vollstreckungsklausel versehen an den Beschwerdegegner zurückgesandt wurde, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVAG.
2. Die Rechtsbeschwerde legt auch nicht hinreichend dar, dass wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ihre Zulässigkeit in Frage kommt. Der Rechtsbeschwerdeführer hat selbst eingeräumt, die französische Umgangssprache zu beherrschen, so dass die unterlassene Beiziehung eines Dolmetschers im französischen Verfahren nicht zwingend das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 3 e) EMRK verletzt haben muss, zumal der Rechtsbeschwerdeführer anwaltlich vertreten war. Dass der Rechtsbeschwerdeführer im französischen Verfahren überhaupt auf die Beiziehung eines Dolmetschers hingewirkt hat, ist nicht ersichtlich.
3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.