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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2012, Az.: 1 StR 621/11
Rüge einer fehlenden Erteilung des letzten Worts im Zusammenhang mit einem Antrag auf Aufhebung der Haftbefehle ohne weitere Begründung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10042
Aktenzeichen: 1 StR 621/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Karlsruhe - 15.08.2011

Verfahrensgegenstand:

Schwere räuberische Erpressung u.a.

BGH, 12.01.2012 - 1 StR 621/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 15. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Selbst nach dem Vortrag des Beschwerdeführers und einer insoweit möglicherweise fehlerhaften Protokollierung ist die Rüge nach § 258 Abs. 2 StPO (hier: keine erneute Erteilung des "letzten Wortes") unbegründet. Sollte ein Verstoß gegen "das letzte Wort" vorgelegen haben, so kann der Senat jedenfalls ein Beruhen des Urteils darauf ausschließen, da der Antrag auf Aufhebung der Haftbefehle ohne weitere Begründung keinen neuen Sachvortrag enthielt, zu dem der Angeklagte sich hätte äußern können.

Nack
Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Elf

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