Beschl. v. 11.01.2012, Az.: 5 StR 531/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 07.09.2011
Verfahrensgegenstand:
Körperverletzung
BGH, 11.01.2012 - 5 StR 531/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittel zu tragen.
[Gründe]
Das Landgericht hat dem Angeklagten im Ergebnis zu Recht eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft, die gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die erkannte Strafe anzurechnen ist, versagt. Für eine Billigkeitsentscheidung nach § 4 StrEG ist kein Raum, weil die Dauer der Untersuchungshaft die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe - bei vorliegender Verfahrenseinheit mit dem freigesprochenen Sachverhalt, aufgrund dessen die Untersuchungshaft angeordnet worden war (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 1978 - 3 StR 143/78, BGHSt 28, 29) - nicht übersteigt (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG).
Basdorf
Raum
Brause
Schneider
Bellay
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