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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.2011, Az.: 4 StR 582/11
Erforderlichkeit der Festsetzung einer Tagessatzhöhe bei Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 31515
Aktenzeichen: 4 StR 582/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Saarbrücken - 29.06.2011

Verfahrensgegenstand:

Mord u.a.

BGH, 20.12.2011 - 4 StR 582/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. Juni 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Tagessatzhöhe für die wegen Körperverletzung verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die wegen Körperverletzung verhängte Einzelgeldstrafe unterlassen. Dieser bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus einer Einzelgeldstrafe und einer Einzelfreiheitsstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (Senatsbeschluss vom 8. Januar 2002 - 4 StR 567/01 mwN.). Der Senat holt dies nach und setzt die Tagessatzhöhe auf den Mindestsatz des § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB fest, der einen Euro beträgt.

2

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Mutzbauer

Roggenbuck

Cierniak

Franke

Quentin

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