Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.12.2011, Az.: 3 StR 272/11
Notwendigkeit einer erneuten Zumessung der Strafe bei Herausnahme eines Delikts aus der Stafverfolgung im Zusammenhang mit der Revision des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 32537
Aktenzeichen: 3 StR 272/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 02.05.2011

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 15.12.2011 - 3 StR 272/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. Dezember 2011 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird

    1. a)

      das Verfahren auf die Vorwürfe der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt,

    2. b)

      das Urteil des Landgerichts Kleve vom 2. Mai 2011 im Strafausspruch aufgehoben.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie mit fahrlässigem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und einen Geldbetrag von 275 € für verfallen erklärt. Die dagegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nimmt der Senat das Waffendelikt aus der Verfolgung heraus. Hinsichtlich des verbleibenden Schuldspruchs hat die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben, da das Landgericht bei der Ablehnung eines minder schweren Falls (§ 30 Abs. 2 BtMG) den tateinheitlich begangenen Verstoß gegen das Waffengesetz ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat. Die Strafe muss deshalb erneut zugemessen werden. Die zugehörigen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben.

Becker
Pfister
Hubert
Mayer
Menges

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.