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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.12.2011, Az.: PatAnwZ 3/11
Antrag eines Patentanwalts auf Herausgabe einer "aktuellen Mitgliederliste des Vereins Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR)"
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 34105
Aktenzeichen: PatAnwZ 3/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG München - 21.07.2011 - AZ: PatA-Z 2/11

BGH, 14.12.2011 - PatAnwZ 3/11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Für die Ablehnung eines ehrenamtlichen Beisitzers des Patentanwaltssenats wegen der Besorgnis der Befangenheit sind die für die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln.

2.

Behauptete Tatsachen, die sich als falsch herausstellen, oder auch bloße Vermutungen rechtfertigen nicht die Annahme einer Befangenheit.

Der Bundesgerichtshof - Senat für Patentanwaltssachen - hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Hubert und Dr. Grabinski sowie die Patentanwälte Schaafhausen und Lasch

am 14. Dezember 2011

beschlossen:

Tenor:

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 12. September 2011 gegen Patentanwalt Dr. Becker wird für unbegründet erklärt.

Gründe

I.

1

Durch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21. Juli 2011 - PatA-Z 2/11 - ist die Klage des Antragstellers gegen die Patentanwaltskammer München auf Herausgabe einer "aktuellen Mitgliederliste des Vereins Deutsche Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht e.V. (GRUR)" abgewiesen worden. Er hat mit seinen Schriftsätzen vom 2. August 2011 und vom 24. August 2011 die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil beantragt und diesen Antrag mit Schriftsatz vom 23. September 2011 begründet.

2

Mit Schriftsatz vom 12. September 2011 hat der Kläger und Antragsteller, "für den Fall, dass die Richterbesetzung in dem Verfahren PatAnwZ 3/11 mit der Richterbesetzung in dem Verfahren PatAnwSt (B) 1/11 identisch sein sollte", die ehrenamtlichen Beisitzer des Patentanwaltssenats Dr. Weller und Dr. Becker "vorsorglich als befangen" abgelehnt. Zur Begründung dieses Gesuchs hat er auf die Ablehnungsgründe in dem Verfahren PatAnwSt (B) 1/11 und das Schreiben vom 12. Juli 2011 hingewiesen, die gleichfalls für das vorliegende Verfahren PatAnwZ 3/11 gelten. Danach hat der Antragsteller die ehrenamtlichen Beisitzer Dr. Weller und Dr. Becker wegen der Besorgnis der Befangenheit im Wesentlichen deshalb abgelehnt, weil diese der Deutschen Vereinigung für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR) angehörten, mit der er seit Jahren beruflich im Streit liege. Im Übrigen verdächtige er Patentanwalt Dr. Becker, der wegen seiner Recherchen wegen der "Doppelvertretung" anderer Patentanwälte "nicht gut auf ihn zu sprechen" sei, ebenfalls einer "Doppelvertretung" zweier Firmen und werde die entsprechenden Unterlagen "in Kürze der Münchner Staatsanwaltschaft" zuleiten. Wegen der Einzelheiten der Antragsbegründung wird im Übrigen auf den jeweiligen Inhalt der Schriftsätze vom 3. Mai 2011 und vom 12. Juli 2011 in dem Verfahren PatAnwSt (B) 1/11 Bezug genommen.

II.

3

Das Ablehnungsgesuch gegen Patentanwalt Dr. Becker ist zulässig, aber nicht begründet.

4

Nach den hier gemäß § 94b Abs. 1 Satz 1 PAO, § 54 Abs. 1 VwGO für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Zivilprozessordnung findet die Ablehnung eines ehrenamtlichen Beisitzers des Patentanwaltssenats wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Februar 2011 - AnwZ (B) 13/10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., Rn. 8 m.w.N.).

5

Nach diesen Maßstäben liegen Ablehnungsgründe gegen den ehrenamtlichen Beisitzer Dr. Becker nicht vor.

6

1. Dies gilt zunächst für die Annahme des Gesuchstellers, der Beisitzer sei wegen einer Mitgliedschaft in der GRUR ihm gegenüber befangen. Patentanwalt Dr. Becker hat in seiner dienstlichen Äußerung (§ 44 Abs. 3 ZPO) mitgeteilt, dass er nicht Mitglied dieser Vereinigung ist. Damit ist diese Besorgnis des Antragstellers insoweit ausgeräumt.

7

2. Gleiches gilt indes auch mit Blick auf die Umstände, die der Gesuchsteller in seinem Schriftsatz vom 12. Juli 2011 zur weiteren Begründung seines Befangenheitsantrags vorgetragen hat.

8

Soweit der Antragsteller anführt, der Beisitzer Dr. Becker werde "nicht gut auf ihn zu sprechen" sein, weil er Verfahren gegen seine Kollegen wegen "Doppelvertretungen" recherchiert habe sowie der ehrenamtliche Beisitzer sei selbst von dem "Problem der Doppelvertretungen" zweier Firmen betroffen und verhalte sich deswegen ebenfalls nicht korrekt, äußert er lediglich Vermutungen und zeigt damit Tatsachen, die eine Besorgnis der Befangenheit des Beisitzers begründen könnten, nicht auf. Dies gilt auch für die Ankündigung, er werde "die Unterlagen zu dieser Doppelvertretung in Kürze der Münchner Staatsanwaltschaft zur Prüfung vorlegen".

Kessal-Wulf

Hubert

Grabinski

Schaafhausen

Lasch

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