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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.2011, Az.: 5 StR 388/11
Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen der Nichtweitergabe einer vom Generalbundesanwalt in Bezug genommenen dienstlichen Erklärung an den Verteidiger
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 31454
Aktenzeichen: 5 StR 388/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 356a StPO

Verfahrensgegenstand:

unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 13.12.2011 - 5 StR 388/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 beschlossen:

Tenor:

Der den Senatsbeschluss vom 8. November 2011 betreffende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Verurteilte sieht einen Gehörsverstoß durch den Senat darin, dass es unterlassen worden sei, den Text einer vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ergänzend in Bezug genommenen dienstlichen Erklärung der Strafkammervorsitzenden dem Verteidiger Rechtsanwalt V. zur Kenntnis zu geben. Dies begründet indes keinen Gehörsverstoß.

2

Der Inhalt der dienstlichen Erklärung war für das Revisionsverfahren irrelevant. Sie befasste sich nämlich damit, wie eine bestimmte Urteilspassage zu verstehen sei. Darauf, wie ein Mitglied des Tatgerichts das eigene Urteil verstanden wissen will, kann es im Revisionsverfahren aber nicht ankommen.

3

Demnach war der - im Übrigen lediglich ergänzende - Hinweis des Generalbundesanwalts auf diese dienstliche Erklärung für den Verwerfungsantrag nicht tragend und in der Sache offensichtlich überflüssig.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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