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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.2011, Az.: 5 StR 292/11
Begründungserfordernis bei Verwerfung einer Revision des Verurteilten als offensichtlich unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 31453
Aktenzeichen: 5 StR 292/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

versuchter Totschlag u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 13.12.2011 - 5 StR 292/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2011 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Januar 2011 mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Die Revisionsbegründungsschrift des Verurteilten vom 28. März 2011 und seine Stellungnahme vom 21. September 2011 zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts waren Gegenstand der Senatsberatung. Dass der Senat auf Grundlage der Stellungnahme und des Antrags des Generalbundesanwalts die Revision des Verurteilten ohne noch eingehendere Begründung zu sämtlichen revisionsrechtlichen Beanstandungen verworfen hat, liegt in der Natur des Verfahrens nach § 349 Abs. 2 StPO.

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