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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.2011, Az.: V ZR 50/11
Schadensersatzanspruch aufgrund der Vollstreckung eines mithilfe einer behaupteten arglistigen Täuschung erworbenen Titels
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 32531
Aktenzeichen: V ZR 50/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 17.02.2009 - AZ: 3 O 6469/08

OLG München - 27.01.2011 - AZ: 8 U 2330/09

BGH, 08.12.2011 - V ZR 50/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Januar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 10.877.071,50 €.

Gründe

I.

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) greifen nicht durch.

2

1.

Eine Entscheidung ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Allerdings rügt die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht, dass das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung zu der Reichweite der Rechtskraft verkannt hat, indem es die Verneinung einer arglistigen Täuschung in seinem in dem Vorprozess ergangenen Urteil vom 22.11.2007 für bindend erachtet hat. Mit diesem Urteil sind Ansprüche der Klägerin auf Minderung des Kaufpreises und Zahlung von Schadensersatz abgewiesen worden. Über den Anspruch der Beklagten auf Zahlung des restlichen Kaufpreises ist keine Entscheidung ergangen, weil die Parteien die Widerklage für erledigt erklärt haben. Dieser Anspruch war aber Grundlage der Vollstreckung aus der notariellen Urkunde bzw. dem vorläufig vollstreckbaren Urteil, aus der die Klägerin nunmehr Schadensersatzansprüche herleitet. Dass eine Bindung an die Entscheidung im Vorprozess deshalb ausscheidet, hat das Berufungsgericht erkannt; es meint aber, die Verneinung der arglistigen Täuschung als präjudizielle Vorfrage zugrunde legen zu müssen. Das ist rechtsfehlerhaft. Nur wenn der Streitgegenstand eines Vorprozesses Vorfrage ist, tritt aufgrund der Rechtskraft eine Bindungswirkung ein (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., vor § 322 Ran. 24 mwN). Ob die Klägerin Minderungs- bzw. Schadensersatzansprüche hat oder nicht, ist indes keine Vorfrage des jetzt geltend gemachten Schadensersatzanspruchs. Anders wäre es nur dann, wenn das Gericht über den zunächst im Wege der Widerklage geltend gemachten Zahlungsanspruch der Beklagten rechtskräftig entschieden hätte.

3

2.

Es fehlt jedoch an der Entscheidungserheblichkeit dieses Rechtsfehlers. Die Vollstreckung eines Titels, der Ansprüche zum Gegenstand hat, die mithilfe einer behaupteten arglistigen Täuschung erworben wurden, begründet nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen von § 826 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz. Diese sind nicht dargelegt; die Beschwerde verweist auch nicht auf entsprechenden Vortrag in den Tatsacheninstanzen.

4

3.

Auch die übrigen von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe führen nicht zur Zulassung der Revision. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

II.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger
Stresemann
Czub
Brückner
Weinland

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