Beschl. v. 08.12.2011, Az.: IX ZR 198/08
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Oldenburg - 17.01.2008 - AZ: 4 O 2338/06
OLG Oldenburg - 19.09.2008 - AZ: 6 U 15/08
Rechtsgrundlage:
BGH, 08.12.2011 - IX ZR 198/08
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring
am 8. Dezember 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 19. September 2008 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird abgelehnt.
Der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf 28.202 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde deckt keinen Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) auf. Deswegen war auch der Antrag auf Prozesskostenhilfe gemäß §§ 114, 119 ZPO abzulehnen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Fischer
Grupp
Möhring
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.