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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.2011, Az.: IX ZR 195/08
Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgrund der u.a. Nichtberücksichtigung eines klägerischen Vortrags zu den Verfehlungen der Unterhaltsberechtigten aus dem Jahr 1999
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30728
Aktenzeichen: IX ZR 195/08
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hagen - 12.12.2007 - AZ: 2 O 52/07

OLG Hamm - 17.09.2008 - AZ: I-33 U 7/08

Rechtsgrundlage:

§ 544 ZPO

BGH, 08.12.2011 - IX ZR 195/08

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring

am 8. Dezember 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. September 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 41.185,29 € festgesetzt.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das genannte Urteil wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 ZPO). In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg. Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht, wobei der Bundesgerichtshof im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO nur die in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargelegten Revisionszulassungsgründe prüft (BGH, Beschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7).

2

a) Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick darauf zuzulassen, dass das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse verneint hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt einen Zulassungsgrund insoweit nicht auf.

3

b) Ebenso wenig ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hätte.

4

Entgegen den Ausführungen des Klägers in der Nichtzulassungsbeschwerde ist er im Berufungsverfahren schon mit der Ladungsverfügung des Berufungsgerichts darauf hingewiesen worden, dass dieses die Feststellungsklage für unzulässig erachtet. Ein solcher Hinweis war im Übrigen nicht erforderlich, nachdem der Hauptangriffspunkt der Berufungsbegründung gerade diesen Punkt betraf (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn. 18).

5

Eines Hinweises nach § 139 ZPO durch das Berufungsgericht, dass dieses den Vortrag des Klägers dazu, welchen Unterhalt er seiner geschiedenen Ehefrau in der Zeit von März 2005 bis August 2006 schuldete, für nicht ausreichend ansah, bedurfte es ebenfalls schon deswegen nicht, weil auch insoweit die Berufungsbegründung den entsprechenden Hinweis enthielt.

6

Das Berufungsgericht hat auch nicht klägerischen Vortrag zu den Verfehlungen der Unterhaltsberechtigten aus dem Jahr 1999 übersehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte zwar dazu, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Urteilsfindung in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass sie diesen Pflichten nachgekommen sind, auch wenn sie das Vorbringen nicht ausdrücklich beschieden haben. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht zur Kenntnisnahme und zur Erwägung des Vorgetragenen nicht nachgekommen ist (BGH, Beschluss vom 19. März 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609, Rn. 8). Den Urteilsgründen kann dies nicht entnommen werden. Das Berufungsgericht hat nämlich den Vortrag des Klägers zu § 1579 BGB aus Gründen des Prozessrechts als nicht hinreichend angesehen (II. 1. d a, E; II. 2. b (3)).

7

2. Aus diesen Gründen war auch nach § 114 Satz 1 ZPO der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Kayser

Gehrlein

Fischer

Grupp

Möhring

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