Beschl. v. 06.12.2011, Az.: 4 StR 550/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Bad Oeynhausen - 09.02.2011 - AZ: 4 a Ds 55 Js 1540/10 (220/10)
Verfahrensgegenstand:
Besonders schwerer Raub u.a.
BGH, 06.12.2011 - 4 StR 550/11
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2011 nach § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. Juni 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen besonders schweren Raubes und besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 9. Februar 2011 - 4 a Ds 55 Js 1540/10 (220/10) - zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt wird.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG); jedoch hat er seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit besonders schwerem Raub "unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 9. Februar 2011 - 4 a Ds 55 Js 1540/10 (220/10) - und Auflösung der dort gebildeten Gesamtstrafe" zu einer Jugendstrafe verurteilt.
Nach § 105 Abs. 2 i.V.m. § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG kann ein nach allgemeinem Strafrecht ergangenes Urteil nur als Ganzes in eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht einbezogen werden. Geschieht dies, verliert das einbezogene Urteil im Strafausspruch seine Wirkung. Stattdessen hat der zur Entscheidung berufene Richter auf der Grundlage einer eigenen Neubewertung aller Taten eine einheitliche Maßnahme oder Jugendstrafe zu bestimmen (BGH, Beschluss vom 6. August 1997 - 3 StR 272/91, StV 1998, 345; Beschluss vom 21. Mai 2008 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43; HK-JGG-Schatz 6. Aufl., § 31 Rn. 38 mwN). Dies hat das Landgericht - wie sich aus den Urteilsgründen hinreichend deutlich ergibt - nicht verkannt. Die fehlerhafte Fassung des Tenors ist daher offensichtlich nur einem Formulierungsversehen geschuldet und konnte durch den Senat analog § 354 StPO berichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2008 - 2 StR 162/08, NStZ 2009, 43).
Im Übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ernemann
Cierniak
Franke
Mutzbauer
Quentin
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