Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.2011, Az.: III ZR 204/10
Entbehrlichkeit einer Begründung bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30197
Aktenzeichen: III ZR 204/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Meiningen - 07.10.2009 - AZ: 2 O 905/08

OLG Jena - 10.08.2010 - AZ: 5 U 985/09

Rechtsgrundlage:

§ 321a ZPO

BGH, 30.11.2011 - III ZR 204/10

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 22. September 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO (BVerfG NJW 2011, 1497 [BVerfG 08.12.2010 - 1 BvR 1382/10]). Gründe, die ausnahmsweise eine Begründung des die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückweisenden Beschlusses nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 1. Senat 3. Kammer, Beschluss vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06, [...] Rn. 25) erfordern würden, lagen nach der Rechtsauffassung des Senats nicht vor.

Schlick
Dörr
Wöstmann
Seiters
Tombrink

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.