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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.11.2011, Az.: 2 StR 481/11
Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich eines Anklagepunktes auf den Vorwurf der Nötigung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30738
Aktenzeichen: 2 StR 481/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Frankfurt am Main - 01.07.2011

Rechtsgrundlage:

§ 154a Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Versuchte schwere räuberische Erpressung u. a.

BGH, 23.11.2011 - 2 StR 481/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 1. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Tenor der angefochtenen Entscheidung dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen versuchter besonders schwerer Erpressung und wegen Nötigung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1

Die Beschränkung der Strafverfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich des Anklagepunktes 2 auf den Vorwurf der Nötigung ist zwar rechtlich nicht bedenkenfrei, beschwert den Angeklagten jedoch nicht.

Fischer

Appl

Schmitt

Berger

Eschelbach

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