Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.11.2011, Az.: IX ZB 221/11
Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels vollständigen Bewilligungsantrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29920
Aktenzeichen: IX ZB 221/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 11.08.2010 - AZ: 27 O (E) 4/09

OLG Düsseldorf - 29.12.2010 - AZ: I-13 U (E) 114/10

BGH, 21.11.2011 - IX ZB 221/11

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 21. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Dezember 2010 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

1

1. Prozesskostenhilfe kann schon deshalb nicht bewilligt werden, weil der Kläger keinen vollständigen Bewilligungsantrag gestellt hat. Zwar kann der Hinweis des Klägers in dessen Schriftsatz vom 7. August 2010, im Allgemeinen werde Prozesskostenhilfe gewährt, als hierauf gerichteter Antrag ausgelegt werden. Der Kläger hat jedoch die gemäß § 209 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht vorgelegt, obwohl er auf dieses gesetzliche Erfordernis durch das Schreiben der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 12. August 2011 hingewiesen worden ist. Dem Rechtsmittel fehlt auch jede Erfolgsaussicht (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).

2

2. Das vom Kläger selbst eingelegte Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde gemäß § 209 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil sie nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 224 Abs. 4 BEG). Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Kayser

Raebel

Vill

Lohmann

Pape

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.