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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.11.2011, Az.: V ZB 328/10
Einführung des § 15a RVG auf die Verpflichtung zur hälftigen Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr als Klarstellung der bestehenden Rechtslage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30856
Aktenzeichen: V ZB 328/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 29.07.2009 - AZ: 33 O 146/08

KG Berlin - 25.10.2010 - AZ: 2 W 157/09

Rechtsgrundlagen:

Abs. 4 Vorbem. 3 VV RVG

§ 15a RVG

BGH, 17.11.2011 - V ZB 328/10

Redaktioneller Leitsatz:

§ 15a RVG stellt die bestehende Rechtslage dahingehend klar, dass es auch bisher keine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gegeben hat.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. Oktober 2010 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Zivilkammer 33 des Landgerichts Berlin vom 29. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

1.404,68 €.

Gründe

1

1.

Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Juli 2009 wurde die Klage der Klägerin auf Rückzahlung geminderten Grundstückskaufpreises abgewiesen. Ihr wurden die Verfahrenskosten auferlegt. Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Juli 2009 hat das Landgericht die dem Beklagten von der Klägerin zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 5.426,40 € festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Kammergericht den Erstattungsbetrag um die Hälfte der vorprozessualen Geschäftsgebühr - das sind 1.404,68 € - gekürzt. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

2

2.

Das Rechtsmittel ist begründet.

3

a)

Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, im vorliegenden Fall sei Absatz 4 der Vorbemerkung 3 VV RVG noch in der Auslegung zugrunde zu legen, die der Bundesgerichtshof vor dem Inkrafttreten von § 15a RVG vertreten hat (Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323, 1324). Danach ergab sich aus dieser Norm die Verpflichtung zur hälftigen Anrechnung der vorprozessualen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. § 15a RVG habe daran nichts geändert.

4

b)

Gestützt auf die Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift (Beschlussempfehlung zur BRAO-Novelle 2009 in BT-Drucks 16/12717 S. 58) versteht der Bundesgerichtshof § 15a RVG nicht als Änderung, sondern als eine Klarstellung der bestehenden Rechtslage im Wege der legislativen Interpretation (Beschlüsse vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101, 3102 [BGH 02.09.2009 - II ZB 35/07]; vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159; vom 29. April 2010 - V ZB 38/10 [Senat], FamRZ 2010, 1248; vom 7. Juli 2010 - XII ZB 79/10, AGS 2010, 460 und vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, VersR 2011, 283, 284), und zwar dahin, dass es auch bisher schon keine Anrechnung gab. Veranlassung, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen, bietet auch die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht.

5

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, weil die Beschwerdeentscheidung keinen Gesichtspunkt aufzeigt, der eine erneute Befassung des Bundesgerichtshofs mit dieser Frage rechtfertigte.

Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub

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