Beschl. v. 17.11.2011, Az.: 2 StR 470/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Marburg - 21.06.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Totschlag
BGH, 17.11.2011 - 2 StR 470/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. November 2011 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Marburg (Lahn) vom 21. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenklägerin ist unzulässig.
Die Nebenklägerin hat beantragt, das Urteil des Landgerichts aufzuheben, diesen Antrag mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet und darauf hingewiesen, dass die Mordmerkmale der Grausamkeit und der niedrigen Beweggründe "annähernd" erfüllt seien. Es wird jedoch nicht eine Verurteilung wegen Mordes angestrebt. Vielmehr wird ausdrücklich lediglich die Zugrundelegung eines unzutreffenden Strafrahmens, namentlich die Nichtanwendung des § 212 Abs. 2 StGB sowie (hilfsweise) die Anwendung des § 213 StGB gerügt. Damit wird kein zulässiges Revisionsziel durch die Nebenklage verfolgt, so dass die Revision als unzulässig zu verwerfen ist (§ 400 Abs. 1 StPO).
Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
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