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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.11.2011, Az.: IV ZR 184/10
Auswirkungen von Pflichwidrigkeiten eines englischen Rentenversicherers hinsichtlich des Fehlens eines gemeinsamen Deckungsvermögens
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29689
Aktenzeichen: IV ZR 184/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Düsseldorf - 13.07.2010

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 16.11.2011 - IV ZR 184/10

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Lehmann am 16. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Senat hat die Rügen der Verletzung des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Die streitgegenständliche "Flexible Rentenversicherung" wurde vor der im Juli 1994 vorgenommenen Deregulierung des Versicherungsmarkts konzipiert und danach auf dieser Grundlage abgeschlossen. Das Deckungsvermögen derartiger überschussbeteiligter Versicherungsverträge wurde getrennt von dem Hauptportfolio ("managed fund") nach Maßgabe des alten deutschen Aufsichtsrechts in einem

separierten Anlageportfolio "Deutschland A" geführt. Da es an einem gemeinsamen Deckungsvermögen mit dem englischen Versicherungsbestand fehlte, konnten darauf bezogene Pflichtwidrigkeiten der Beklagten, wie sie die Klägerin behauptet, keine Auswirkungen auf deren Versicherung haben.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 44.206,98 € (Klageantrag zu 1: 30.713,69 €; Klageantrag zu 2: 8.493,29 € entsprechend entgangenen Zinsen von 4% für Beitragszahlungen bis 21. August 2009; Klageantrag zu 3: 5.000 €)

Dr. Kessal-Wulf

Wendt

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Lehmann

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