Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.11.2011, Az.: IV ZB 21/11
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde und Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29010
Aktenzeichen: IV ZB 21/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 05.07.2011 - AZ: 18 O 63/11

KG Berlin - 05.09.2011 - AZ: 11 W 11/11

BGH, 16.11.2011 - IV ZB 21/11

Tenor:

Die sofortige Beschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 5. September 2011 werden verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Rechtsbehelfsverfahren vor dem Bundesgerichtshof (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Gegenstandswert: 9.000 €

Gründe

1

Die gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 5. September 2011 erhobene sofortige Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 567 Abs. 1 ZPO findet die sofortige Beschwerde nur statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte. Bei dem angegriffenen Beschluss handelt es sich um eine Beschwerdeentscheidung des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg.

2

Soweit die sofortige Beschwerde als Rechtsbeschwerde auszulegen sein sollte, ist diese mangels ausdrücklicher Zulassung im Gesetz oder Zulassung durch das Kammergericht ebenfalls nicht statthaft (§ 574 Abs. 1 ZPO). Das Kammergericht hat in dem angefochtenen Beschluss eine Zulassung gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausdrücklich abgelehnt.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gleichfalls unstatthaft. Mit ihr kann gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht in einem Berufungsurteil angefochten werden. Eine entsprechende Vorschrift für die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in einer Beschwerdeentscheidung sieht das Gesetz nicht vor.

Dr. Kessal-Wulf

Wendt

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.