Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.11.2011, Az.: IV ZB 20/11
Verwerfung eines Rechtsmittels als unzulässig
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29953
Aktenzeichen: IV ZB 20/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 04.08.2005 - AZ: 332 O 193/97

OLG Hamburg - 02.09.2011 - AZ: 2 U 22/11

BGH, 16.11.2011 - IV ZB 20/11

Tenor:

  1. 1.

    Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg - 2. Zivilsenat - vom 2. September 2011 - 2 U 22/11 - wird als unzulässig verworfen. Es ist weder als Beschwerde (§ 567 Abs. 1 ZPO) noch mangels Zulassung im angefochtenen Beschluss als Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) statthaft.

  2. 2.

    Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Für das Prozesskostenhilfeverfahren kann keine Prozesskostenhilfe gewährt werden (BGH, Urteil vom 30. Mai 1984 - VIII ZR 298/83, BGHZ 91, 311).

  3. 3.

    Der Antrag des Antragstellers auf Rubrumsberichtigung der angefochtenen Entscheidung wird abgelehnt. Für das Verfahren gemäß § 319 ZPO ist das Gericht zuständig, das die Entscheidung erlassen hat.

Dr. Kessal-Wulf

Wendt

Felsch

Harsdorf-Gebhardt

Dr. Karczewski

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.