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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.11.2011, Az.: 3 StR 348/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 15.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28871
Aktenzeichen: 3 StR 348/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Osnabrück - 15.11.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Totschlag

BGH, 15.11.2011 - 3 StR 348/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

[Gründe]

1

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

2

Das Landgericht hat zur Begründung dafür, dass der Angeklagte die für die Annahme des Tötungsvorsatzes notwendige Kenntnis von der Lebensgefährlichkeit des Messerstichs in den Bauch des Opfers hatte, auch erwogen, dass die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB zur Tatzeit unbeeinträchtigt war. Dies erscheint rechtlich bedenklich. Die Fähigkeit zu erkennen, dass ein Mensch nicht getötet oder verletzt werden darf, ist etwas anderes, weiter verbreitet und von situativen Umständen in geringerem Maße beeinträchtigt als die Fähigkeit zu erkennen, dass eine bestimmte Handlung für das Opfer lebensgefährlich ist. Der Bestand des Urteils ist indes nicht gefährdet, weil das Landgericht seine Überzeugung vom Vorsatz in ausreichendem Maße auf andere Überlegungen gestützt hat.

Becker

Pfister

Hubert

Mayer

Menges

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