Urt. v. 10.11.2011, Az.: III ZB 59/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
OLG Stuttgart - 22.09.2011 - AZ: 4 W 60/11
BGH, 10.11.2011 - III ZB 59/11
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. November 2011
durch
den Vizepräsidenten Schlick und
die Richter Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
beschlossen:
Tenor:
Die Anträge der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. August 2011 und vom 22. September 2011 - 4 W 60/11 - werden abgelehnt.
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