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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2011, Az.: 5 StR 454/11; alt: 5 StR 555/10
Verwerfung einer Revision wegen Unbegründetheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29001
Aktenzeichen: 5 StR 454/11; alt: 5 StR 555/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dresden - 08.06.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 09.11.2011 - 5 StR 454/11; alt: 5 StR 555/10

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 8. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Gründe]

1

Nach Aufrechterhaltung der Feststellungen durch den Senat im Beschluss vom 26. Januar 2011 hätte das Landgericht nur ergänzende Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten treffen dürfen. Die insoweit überflüssigen Feststellungen widersprechen indes den bisher getroffenen nicht.

Basdorf

Brause

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Bellay

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